SACHWERTVERFAHREN
◊ Rechtsgrundlage:
Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) § 21 bis 23;
Sachwertrichtlinie (SW-RL vom 05.09.2012)
◊ Anwendung:
Das Sachwertverfahren wird überwiegend bei bebauten Grundstücken ohne direkten Renditebezug angewandt.
Ermittelt wird der Wert des Grund und Bodens und der (Herstellungs-) Wert der baulichen Anlagen.
◊ Schema zur Ermittlung der Verkehrswerte nach dem Sachwertverfahren
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